Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: Juni 2026
1. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen der
OK Bau GmbH– nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt – und ihren Kunden.
Jenneweg 69
66113 Saarbrücken
Deutschland
Geschäftsführer: Oleksii Klymenko
Telefon: +49 151 21770575
E-Mail: info@okbaugmbh.de - Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, soweit in einzelnen Bestimmungen keine abweichende Regelung getroffen wird.
- Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
- Individuelle Vereinbarungen, Angebote, Auftragsbestätigungen, Leistungsverzeichnisse und sonstige vertragliche Abreden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Leistungen des Auftragnehmers
- Der Auftragnehmer erbringt insbesondere Leistungen in folgenden Bereichen:
- Beratung und technische Planung;
- Lieferung, Installation und Inbetriebnahme von Heizungsanlagen;
- Lieferung, Installation und Wartung von Wärmepumpen;
- Klima- und Kältetechnik;
- Lüftungssysteme und Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung;
- Fußbodenheizungen;
- energieeffiziente Heiz- und Gebäudelösungen;
- Elektroinstallationsarbeiten;
- Sanitärinstallationsarbeiten;
- Wartung, Reparatur und Modernisierung technischer Anlagen;
- Lieferung und Montage der für die jeweiligen Arbeiten erforderlichen Geräte, Materialien und Komponenten.
- Der konkrete Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag, Vertrag, Leistungsverzeichnis oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.
- Angaben auf der Website, in Katalogen, Produktbeschreibungen, Prospekten oder sonstigen Werbematerialien stellen grundsätzlich noch kein verbindliches Angebot dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
- Technische Änderungen, Modelländerungen sowie Änderungen durch Hersteller bleiben vorbehalten, soweit sie für den Kunden zumutbar sind und die vereinbarte Funktion oder gewöhnliche Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigen.
3. Angebot und Vertragsschluss
- Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
- Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:
- die Unterzeichnung eines Angebots oder Vertrags durch beide Parteien;
- die schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung des Auftragnehmers;
- die ausdrückliche Annahme eines Kundenauftrags;
- oder den Beginn der Leistungserbringung mit Zustimmung des Kunden.
- Eine über die Website, telefonisch oder per E-Mail übermittelte Anfrage des Kunden stellt grundsätzlich noch keinen verbindlichen Vertragsschluss dar.
- Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
- Änderungen und Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs sollen aus Beweisgründen in Textform festgehalten werden.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
- Es gelten die im jeweiligen Angebot, Auftrag oder Vertrag vereinbarten Preise.
- Gegenüber Verbrauchern verstehen sich die angegebenen Preise einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wurde.
- Gegenüber Unternehmern können Preise als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
- Kosten für zusätzliche Leistungen, zusätzliche Materialien, Anfahrten, Entsorgung, Gerüste, Hebezeuge, behördliche Genehmigungen oder Leistungen Dritter werden gesondert berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert der bereits vertragsgemäß erbrachten Leistungen sowie der angelieferten oder eigens angefertigten Materialien zu verlangen.
- Soweit im Angebot oder Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, wird die Vergütung nach Abnahme der Leistung und Zugang einer prüffähigen Rechnung fällig.
- Bei reinen Lieferleistungen wird die Vergütung mit Lieferung und Zugang der Rechnung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
- Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu begleichen.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Das Recht zur Aufrechnung mit Ansprüchen, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen, sowie gesetzliche Rechte von Verbrauchern bleiben unberührt.
Die Formulierung zu den Abschlagszahlungen orientiert sich an § 632a BGB. Danach können Abschläge grundsätzlich entsprechend dem Wert der bereits erbrachten vertragsgemäßen Leistungen verlangt werden. Bei Werkleistungen wird die Vergütung grundsätzlich mit der Abnahme fällig.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde hat dem Auftragnehmer alle Informationen, Unterlagen und Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen, die für die Planung und Ausführung der vereinbarten Leistungen erforderlich sind.
- Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die zur Ausführung benötigten Grundstücke, Gebäude, Räume, Anlagen und Anschlüsse zum vereinbarten Zeitpunkt frei und gefahrlos zugänglich sind.
- Soweit erforderlich und nicht anders vereinbart, stellt der Kunde insbesondere Folgendes bereit:
- Strom- und Wasseranschlüsse;
- geeignete Zufahrtsmöglichkeiten;
- notwendige Arbeits- und Abstellflächen;
- Zugang zu technischen Räumen und vorhandenen Anlagen;
- vorhandene Baupläne und technische Unterlagen.
- Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass erforderliche Genehmigungen sowie Zustimmungen von Eigentümern, Vermietern, Wohnungseigentümergemeinschaften oder sonstigen Berechtigten rechtzeitig vorliegen, soweit deren Beschaffung nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen wurde.
- Der Kunde hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über ihm bekannte Gefahren, verdeckte Leitungen, Schadstoffe, statische Besonderheiten oder sonstige besondere Umstände zu informieren.
- Verzögerungen und zusätzliche Aufwendungen, die durch fehlende, verspätete oder fehlerhafte Mitwirkung des Kunden entstehen, können dem Kunden zusätzlich berechnet werden, soweit der Kunde diese Umstände zu vertreten hat.
6. Liefer- und Ausführungsfristen
- Liefer- und Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
- Vereinbarte Fristen beginnen erst, wenn:
- sämtliche technischen und kaufmännischen Fragen geklärt sind;
- erforderliche Unterlagen und Genehmigungen vorliegen;
- vereinbarte Anzahlungen eingegangen sind;
- und der Kunde seine erforderlichen Mitwirkungspflichten erfüllt hat.
- Bei höherer Gewalt oder anderen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen verlängern sich vereinbarte Liefer- und Ausführungsfristen angemessen.
- Hierzu zählen insbesondere:
- Naturereignisse und außergewöhnliche Witterungsbedingungen;
- Krieg, Unruhen oder behördliche Maßnahmen;
- rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen;
- Ausfälle von Energie-, Kommunikations- oder Transportwegen;
- unvorhersehbare Lieferengpässe;
- Verzögerungen bei Herstellern oder Vorlieferanten;
- sowie sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen.
- Der Auftragnehmer wird den Kunden über wesentliche, absehbare Verzögerungen informieren.
- Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar und selbstständig nutzbar sind oder dem vereinbarten Projektablauf entsprechen.
7. Leistungsänderungen und zusätzliche Arbeiten
- Stellt sich während der Ausführung heraus, dass die vereinbarte Leistung aufgrund der tatsächlichen baulichen oder technischen Gegebenheiten geändert oder erweitert werden muss, wird der Auftragnehmer den Kunden hierüber informieren.
- Zusätzliche Arbeiten können insbesondere erforderlich werden aufgrund von:
- nicht erkennbaren Gebäudeschäden;
- verdeckten Leitungen oder Installationen;
- ungeeigneter oder beschädigter Bausubstanz;
- abweichenden Anschlussbedingungen;
- fehlerhaften oder unvollständigen Bestandsunterlagen;
- zuvor nicht erkennbaren technischen Anforderungen;
- behördlichen oder gesetzlichen Vorgaben.
- Kostenpflichtige Zusatzleistungen werden grundsätzlich erst nach Zustimmung des Kunden ausgeführt.
- Zusatzleistungen werden nach der getroffenen Vereinbarung oder, soweit keine Preisvereinbarung getroffen wurde, nach dem tatsächlich erforderlichen Aufwand und den üblichen Preisen des Auftragnehmers berechnet.
- Kann die vorherige Zustimmung des Kunden nicht rechtzeitig eingeholt werden und sind Maßnahmen zur Abwendung unmittelbarer Gefahren oder erheblicher Schäden zwingend erforderlich, darf der Auftragnehmer die notwendigen Sicherungsmaßnahmen durchführen. Der Kunde wird hierüber unverzüglich informiert.
8. Einsatz von Nachunternehmern
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Nachunternehmer, Fachbetriebe und sonstige Erfüllungsgehilfen mit der Durchführung einzelner Leistungen zu beauftragen.
- Die vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers gegenüber dem Kunden bleiben hiervon unberührt.
9. Abnahme
- Soweit die erbrachte Leistung werkvertraglichen Charakter hat, ist der Kunde verpflichtet, die vertragsgemäß hergestellte Leistung abzunehmen.
- Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
- Nach Fertigstellung kann der Auftragnehmer den Kunden auffordern, die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist abzunehmen.
- Die gesetzlichen Bestimmungen über die Abnahme und eine mögliche Abnahmefiktion bleiben unberührt.
- Teilabnahmen können vereinbart werden, insbesondere für:
- abgeschlossene und selbstständig nutzbare Leistungsteile;
- technische Anlagen, die bereits in Betrieb genommen wurden;
- oder Leistungen, die durch nachfolgende Arbeiten verdeckt werden.
- Bei der Abnahme erkennbare Mängel sollen in einem Abnahmeprotokoll dokumentiert werden.
- Die vorbehaltlose Abnahme schließt gesetzliche Mängelrechte wegen nicht erkennbarer Mängel nicht aus.
10. Eigentumsvorbehalt und Gefahrübergang
- Gelieferte Waren, Geräte, Bauteile und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Forderung Eigentum des Auftragnehmers, soweit dies rechtlich möglich ist.
- Der Kunde darf unter Eigentumsvorbehalt stehende Gegenstände vor vollständiger Bezahlung nicht ohne Zustimmung des Auftragnehmers veräußern, verpfänden oder anderweitig belasten.
- Bei Werkleistungen geht die Gefahr grundsätzlich mit der Abnahme auf den Kunden über.
- Bei reinen Lieferleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Gefahrübergang.
- Weitergehende Regelungen zum Eigentumsvorbehalt gegenüber Unternehmern bedürfen einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.
11. Mängelrechte
- Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit keine wirksame individuelle Vereinbarung getroffen wurde.
- Der Kunde soll erkennbare Mängel nach ihrer Feststellung möglichst zeitnah mitteilen und dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung geben.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern oder, soweit dies möglich und erforderlich ist, eine mangelfreie Sache zu liefern.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich oder für den Kunden unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen weiteren Mängelrechte zu.
- Mängelansprüche bestehen nicht, soweit ein Schaden oder eine Funktionsstörung insbesondere verursacht wurde durch:
- unsachgemäße Bedienung oder Nutzung;
- Nichtbeachtung von Bedienungs-, Wartungs- oder Herstellervorgaben;
- eigenmächtige Änderungen oder Reparaturen durch den Kunden oder nicht autorisierte Dritte;
- normalen, vertragsgemäßen Verschleiß;
- ungeeignete Betriebsstoffe;
- äußere Einwirkungen;
- Frost-, Wasser-, Überspannungs- oder sonstige Folgeschäden, die nicht vom Auftragnehmer verursacht wurden;
- Fehler vorhandener Anlagen oder Bauteile, die nicht Bestandteil des Auftrags waren.
- Der Auftragnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast nur im gesetzlich vorgesehenen Umfang.
- Gesetzliche Mängelrechte des Kunden werden durch freiwillige Hersteller- oder Haltbarkeitsgarantien nicht eingeschränkt.
12. Wartung und ordnungsgemäßer Betrieb
- Der Kunde ist verpflichtet, die installierten Anlagen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen sowie den Bedienungs-, Betriebs- und Wartungsvorgaben des Herstellers zu betreiben.
- Erforderliche regelmäßige Wartungen sind nur Bestandteil des Vertrags, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Der Kunde hat übergebene Bedienungsanleitungen, Wartungsunterlagen, Prüfprotokolle und Herstellerinformationen zu beachten und aufzubewahren.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für Störungen oder Schäden, die auf eine unsachgemäße Bedienung, eine unterlassene Wartung oder eine nicht fachgerecht durchgeführte Veränderung der Anlage zurückzuführen sind.
- Gesetzliche Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers für eigene mangelhafte Leistungen bleiben unberührt.
13. Herstellergarantien
- Soweit Hersteller für gelieferte Geräte oder Komponenten eine freiwillige Garantie gewähren, richten sich Inhalt, Dauer und Voraussetzungen der Garantie nach den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers.
- Herstellergarantien bestehen selbstständig neben den gesetzlichen Mängelrechten des Kunden.
- Der Auftragnehmer übernimmt keine eigenständige Garantie, sofern diese nicht ausdrücklich und in Textform zugesagt wurde.
14. Fördermittel und Energieeinsparungen
- Soweit der Auftragnehmer über mögliche Förderprogramme, Zuschüsse, Kredite oder sonstige Finanzierungsmöglichkeiten informiert, handelt es sich grundsätzlich um eine unverbindliche Information.
- Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für:
- die Bewilligung einer Förderung;
- die Höhe der Förderung;
- die Förderfähigkeit eines bestimmten Projekts;
- die Verfügbarkeit bestimmter Förderprogramme;
- oder die Bearbeitungsdauer durch die zuständigen Stellen.
- Die Verantwortung für eine fristgerechte Antragstellung liegt beim Kunden, soweit die Antragstellung nicht ausdrücklich als Leistung des Auftragnehmers vereinbart wurde.
- Angaben über mögliche Energie- oder Kosteneinsparungen stellen grundsätzlich Prognosen dar. Die tatsächlich erzielbaren Einsparungen hängen insbesondere vom Gebäudezustand, Nutzerverhalten, Wetter, Energiepreis, Anlagenbetrieb und weiteren äußeren Faktoren ab.
15. Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes;
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
- sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Nachunternehmer und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
- Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
16. Kündigung und Vertragsbeendigung
- Die gesetzlichen Kündigungs-, Rücktritts- und Widerrufsrechte der Parteien bleiben unberührt.
- Kündigt der Kunde einen Werkvertrag vor Fertigstellung, richten sich die Vergütungsansprüche des Auftragnehmers nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt bestehen.
- Kündigungen und Rücktrittserklärungen sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen.
17. Widerrufsrecht für Verbraucher
- Verbrauchern kann bei Fernabsatzverträgen sowie bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.
- Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular, die dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden.
- Verlangt ein Verbraucher ausdrücklich, dass der Auftragnehmer bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, kann der Verbraucher im Falle eines Widerrufs zur Zahlung eines angemessenen Wertersatzes für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen verpflichtet sein, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
- Bei vollständig erbrachten Dienstleistungen kann das Widerrufsrecht unter den gesetzlichen Voraussetzungen erlöschen.
- Die gesetzlichen Ausnahmen vom Widerrufsrecht bleiben unberührt.
Für Verträge mit Verbrauchern, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden, ist eine gesonderte Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular erforderlich. Dieser Abschnitt allein genügt den gesetzlichen Informationspflichten nicht.
18. Verbraucherstreitbeilegung
Die OK Bau GmbH ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
19. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet.
Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung der OK Bau GmbH unter:
https://www.okbaugmbh.de/datenschutz
20. Anwendbares Recht
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates entzogen wird, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
21. Gerichtsstand
- Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Saarbrücken ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.
- Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
22. Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder nicht Vertragsbestandteil werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
- An die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.